__ AG eine Kreditlinie gehabt hätten, welche gewisse Eigenkapitalvorschriften enthalten habe. Die M.________ AG habe auch Vorteile durch die Überweisung gehabt, zumal die gewährte gemeinsame Kreditlinie aufrechterhalten worden sei. Die H.________ AG sei zum Darlehenszeitpunkt nicht überschuldet gewesen und es sei nicht üblich, zwischen gemeinsam geführten Unternehmen Sicherheiten zu vereinbaren. Der Beschuldigte sei ferner nicht verpflichtet gewesen, die Aktionäre der M.________ AG zu informieren, da die Aktionäre die operative Tätigkeit eines Verwaltungsrats nicht zu genehmigen haben.