Die Vorinstanz stellte fest, der Beschuldigte habe - ca. zwei Monate nach der Überweisung vom 28. Oktober 2013 - am 31. Dezember 2013 erneut USD 400'000.00 ab den Konten der M.________ AG an die H.________ AG als Darlehen überwiesen. Wie bereits das am 28. Oktober 2013 gewährte Darlehen sei diese erneute Zahlung wegen der Doppelvertretung sowie wegen dem Darlehensausrichtungsverbot im Optionsvertrag pflichtwidrig gewesen. Es sei der M.________ AG ein Vermögensschaden in der Höhe von USD 400'000.00 entstanden, wobei der Beschuldigte die entsprechende Schädigung zumindest billigend in Kauf genommen habe (SG GD 9/2 E. II.5.