2.5.9 Der Beschuldigte handelte ferner mit der Absicht der unrechtmässigen Bereicherung zu Gunsten der H.________ AG bzw. indirekt sich selber, da er an der H.________ AG einen wesentlichen Aktienanteil besass. Die Einwendungen der Verteidigung sind erneut nicht überzeugend, zumal die H.________ AG keinen rechtmässigen Anspruch auf ein Darlehen hatte, welches unter den genannten Umständen (Vertragsbruch Optionsvertrag, Pflichtverletzung des Verwaltungsrats, Doppelvertretung) rechtswidrig zustande gekommen ist. Es wird auf die vorstehenden Erwägungen (E. II.C.1. Ziff. 1.4.5) verwiesen.