In Kombination mit der dem Beschuldigten bekannten potentiellen Gefährdung der Rückzahlung des Darlehens, muss sich ihm am 28. Oktober 2013 in subjektiver Hinsicht die Möglichkeit eines Kreditausfalls derart prägnant aufgedrängt haben, dass er diese Folge zumindest billigend in Kauf nahm, da ihm die Überbrückung des Liquiditätsengpasses im finanziellen Interesse der H.________ AG (an welcher der Beschuldigte einen wesentlichen Aktienanteil besass) zum damaligen Zeitpunkt wichtiger erschien als die Gesetzesnachachtung (vgl. BGE 142 IV 346 E. 3.2; BGE 130 IV 58 E. 8.4).