Erneut muss die Schwere der direktvorsätzlich begangenen Sorgfaltspflichtverletzung zum Nachteil des Vermögens der M.________ AG als gravierend taxiert werden. In Kombination mit der dem Beschuldigten bekannten potentiellen Gefährdung der Rückzahlung des Darlehens, muss sich ihm am 28. Oktober 2013 in subjektiver Hinsicht die Möglichkeit eines Kreditausfalls derart prägnant aufgedrängt haben, dass er diese Folge zumindest billigend in Kauf nahm, da ihm die Überbrückung des Liquiditätsengpasses im finanziellen Interesse der H._____