2.5.8 Die Feststellungen des Gerichts betreffend die subjektive Handlungsmotivation des Beschuldigten (E. II.C.2. Ziff. 2.4.4 und Ziff. 2.4.5) lassen in rechtlicher Hinsicht ohne weiteres auf Vorsatz schliessen. Hinsichtlich der Pflichtverletzung liegt ein Handeln mit Wissen und Willen und mithin Direktvorsatz gemäss Art. 12 Abs. 2 Satz 1 StGB vor. Hinsichtlich der kausalen Verursachung eines Vermögensschadens lassen die festgestellten inneren Absichten des Beschuldigten zumindest auf Eventualvorsatz schliessen. Erneut muss die Schwere der direktvorsätzlich begangenen Sorgfaltspflichtverletzung zum Nachteil des Vermögens der M.____