Ferner konnte der Beschuldigte soweit ersichtlich im Jahr 2015 eine neue Kreditbeziehung zur AN.________ mit Sitz in Amsterdam aufbauen, so dass die Kündigung durch die X.________ AG für das geschäftliche Scheitern der H.________ AG nicht allein entscheidend gewesen sein kann (act. 20-1-334). Die Kündigung der Geschäftsbeziehung durch die X.________ AG stellt damit kein Ereignis dar, welches geeignet wäre, die Adäquanz des gerichtlich festgestellten Kausalverlaufs zu durchbrechen.