Im Übrigen wusste der Beschuldigte bereits zum Zeitpunkt der Darlehensgewährungen, dass er die X.________ AG über die wirtschaftlichen Berechtigungen an der M.________ AG falsch informiert hatte (s. hinten, E. IV.). Alleine dieses unredliche Verhalten gegenüber einer Bank, welches letztlich die korrekte Durchführung derer geldwäschereirechtlichen Abklärungspflicht nach Art. 4 Abs. 1 des Geldwäschereigesetzes verunmöglichte, musste eine Kündigung der Geschäftsbeziehung seitens der X.________ AG als jederzeit wahrscheinlich erscheinen lassen.