weitgehenden Rechte der Bank bei der Finanzierung nicht argumentieren, dass die Beendigung des Kundenbeziehung ein aussergewöhnliches Ereignis gewesen sei. Im Übrigen wusste der Beschuldigte bereits zum Zeitpunkt der Darlehensgewährungen, dass er die X.________ AG über die wirtschaftlichen Berechtigungen an der M.________ AG falsch informiert hatte (s. hinten, E. IV.).