Die hypothetischen Erwägungen der Verteidigung, welche auf eine Unterbrechung des adäquaten Kausalverlaufs hinauslaufen, überzeugen nicht. Die Kausalität wird wie dargelegt nur durch aussergewöhnliche Umstände unterbrochen (Urteil des Bundesgerichts 6B_132/2016 vom 16. August 2016 E. 3.2.1). So war die Kündigung der Kreditbeziehung seitens der X.________ AG aus mehreren Gründen nicht ein unerwartetes, aussergewöhnliches Ereignis, welches den grundsätzlich als adäquat beurteilten Kausalverlauf hätte unterbrechen können. Die Kreditfazilität der X._____