2.5.7 Die Verteidigung argumentiert, dass der Vermögensschaden der M.________ AG faktisch entstanden sei, weil die X.________ AG [der Kreditfazilität der H.________ AG] "den Stecker zog", obwohl die Kreditlinie nur zu einem Bruchteil ausgeschöpft gewesen sei. Ohne diesen Vorgang wären die Geschäfte weitergelaufen und die Darlehen hätten an die M.________ AG zurückbezahlt werden können (OG GD 2/1 B.II. Ziff. 6.4).