Vielmehr war die Realisierung des Kreditausfallrisikos zu Lasten der M.________ AG vorliegend für den Beschuldigten vorhersehbar, zumal dem geschäftserfahrenen, kaufmännisch gebildeten Beschuldigten auch in genereller Hinsicht bekannt sein musste, dass Drittdarlehen grundsätzlich abzusichern sind und diese Regel wegen des tendenziell hohen Ausfallrisikos von Darlehen ihre wirtschaftliche Berechtigung hat.