___ AG seit November 2010 immer wieder ebenfalls unrechtmässige Darlehen von der M.________ AG in erheblichen Umfang bezog, um ihren Betrieb zu finanzieren (vgl. act. 10-3-1-1-23; bzw. Vorinstanz SG GD 9/2 E. II.3. Ziffer 3.3.2). Die H.________ AG verfügte mithin nicht über ausreichend eigene Mittel, um das betriebene Gewerbe zu finanzieren. Ferner wusste der Beschuldigte auch, dass das Gewerbe der H.________ AG durchaus Verluste machen konnte, ging doch die T.________ AG, welche als Vorgängergesellschaft mit dem gleichen Personal und Geschäftskonzept ebenfalls im internationalen Düngerhandel tätig war (OG GD 9/1 Ziff.