2.5.6 Die festgestellte natürliche Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Vermögensschaden hält auch vor einer Adäquanzprüfung stand. So liegt es auf der Hand, dass eine unsorgfältige und pflichtwidrige Darlehensausrichtung in casu nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens geeignet war, einen Erfolg in der Form eines Vermögensschadens herbeizuführen (BGE 115 IV 199 E. 5c.). So wusste der Beschuldigte, dass die Geschäftstätigkeit der H.________ AG weitgehend mittels Fremdkapital finanziert war und die H.________ AG seit November 2010 immer wieder ebenfalls unrechtmässige Darlehen von der M.__