2.5.5 Der tatbestandsmässige Erfolg ist dem sorgfaltswidrig handelnden Täter zurechenbar, wenn der Erfolg bei sorgfaltsgemässem Handeln mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht eingetreten wäre (BGE 135 IV 56 E. 5.1). Diesbezüglich gilt zu bedenken, dass die vom Beschuldigten zu verantwortende Darlehensvergabe "conditio sine qua non" für den Vermögensschaden der M.________ AG war: Ohne die pflichtwidrige Darlehensvergabe wäre der Vermögenschaden der M.________ AG mit Sicherheit nicht eingetreten (BGE 115 IV 199 E. 5b). Insofern besteht grundsätzlich eine natürliche Kausalität zwischen Vermögensschaden und Pflichtverletzung. Seite 30/98