Das Kreditausfallrisiko war dabei nicht unerheblich, da die H.________ AG zum Zeitpunkt der Darlehensausrichtung bereits eine deutliche (mit Sicherheit mehr als hälftige) Unterbilanz auswies und per 31. Dezember 2013 dann aufgrund des wirtschaftlich ungünstigen Verlaufs des Geschäftsjahrs eine bilanzielle Überschuldung bestand. Unter diesen Prämissen wäre der Beschuldigte rechtlich verpflichtet gewesen, das Darlehen zumindest so abzusichern, dass kein Kreditausfall mehr drohte (Urteil des Bundesgerichts 6B_446/2010 vom 14. Oktober 2010 E. 6.4).