Wie bereits dargelegt (E. II.C.1. Ziffer 1.4.2), unterlag der Beschuldigte auch bei diesem Darlehen durch die Doppelvertretung einem Interessenkonflikt. Die Darlehensvergabe war dabei wirtschaftlich einseitig zum Nutzen der H.________ AG und zum Risiko der M.________ AG ausgestaltet. Das Kreditausfallrisiko war dabei nicht unerheblich, da die H.________ AG zum Zeitpunkt der Darlehensausrichtung bereits eine deutliche (mit Sicherheit mehr als hälftige) Unterbilanz auswies und per 31. Dezember 2013 dann aufgrund des wirtschaftlich ungünstigen Verlaufs des Geschäftsjahrs eine bilanzielle Überschuldung bestand.