2.5.2 Der Beschuldigte hat sodann im Rahmen seiner Funktionsausübung bei der Darlehensausrichtung an die H.________ AG mehrfach pflichtwidrig gehandelt. So verstiess er einerseits gegen die vertragliche Verpflichtung gegenüber der M.________ AG im Optionsvertrag, keine Darlehen an Drittparteien auszurichten. Andererseits verstiess er auch gegen seine gesellschaftsrechtlichen Pflichten als Verwaltungsrat gemäss Art. 717 Abs. 1 OR. Wie bereits dargelegt (E. II.C.1. Ziffer 1.4.2), unterlag der Beschuldigte auch bei diesem Darlehen durch die Doppelvertretung einem Interessenkonflikt.