2.5.1 Betreffend die Geschäftsführereigenschaft des Beschuldigten ist auf die vorstehenden Erwägungen zu verweisen (E. II.C.1. Ziffer 1.4.1). Der Beschuldigte amtete in rechtlicher Hinsicht im gesamten Deliktszeitraum als Geschäftsführer der M.________ AG im Sinne des Treubruchtatbestands gemäss Art. 158 Ziff. 1 StGB.