__ AG einfach so hinzunehmen. Die Gefährdung des Darlehensrückzahlungsanspruchs zum Tatzeitpunkt muss sich aufgrund der genannten Faktoren (d.h. ungesichertes Darlehen, riskantes Geschäftsmodell, drohende Überschuldung, ungenügende Substanz) dem Beschuldigten am 28. Oktober 2013 in subjektiver Hinsicht derart prägnant aufgedrängt haben, dass er selber von einem erheblichen Kreditausfallrisiko ausging, welches er aber in Kauf nahm, da ihm die Überbrückung des Liquiditätsengpasses bei der H.________ AG (an welcher er selber ein substantielles Aktienpaket besass) zum damaligen Zeitpunkt wichtiger Seite 29/98