Es handelte sich mithin bei der M.________ AG nicht um eine Einmann- Aktiengesellschaft, bei welcher eigene Bezüge unter gewissen Umständen strafrechtlich irrelevant sind. Ferner wusste der Beschuldigte, dass er einerseits eine Doppelvertretung bei der Darlehenseingehung ausübte und anderseits dabei die H.________ AG (an der er eine wesentliche Beteiligung besass, act. 21-1-16 Ziff. 77) wirtschaftlich bevorzugte, indem er unter Inkaufnahme eines erheblichen wirtschaftlichen Risikos für die M.________ AG den Liquiditätsengpass der H.________ AG im Zusammenhang mit dem Rückkauf eigener Aktien zu überbrücken versuchte.