2.4.3 Auch das Argument der Verteidigung, dass es sich bei der H.________ AG und der M.________ AG um verbundene Gesellschaften gehandelt habe und ein ungesichertes Darlehen deswegen nicht unüblich sei, kann wie bereits dargelegt (E. II.B.1), nicht gehört werden. Da es sich bei den beiden Gesellschaften nicht um verbundene Gesellschaften handelte, war eine ungesicherte Darlehensausrichtung nicht geschäftlich üblich oder vom normalen Geschäftsrisiko abgedeckt, da sie risikobehaftet war und der H.________ AG keine relevanten wirtschaftlichen Vorteile brachte. Die wirtschaftliche Substanz der H.______