2.4.2 Die M.________ AG hatte dabei keinerlei wirtschaftliche Vorteile aus der Transaktion. Entgegen der Verteidigung wurde der Darlehenszins von 3.25 % erst zu einem unbekannten Zeitpunkt nach August 2014 schriftlich festgehalten, wobei der entsprechende Darlehensvertrag vom Beschuldigten auf den 27. Oktober 2013 (im Übrigen ein Sonntag) zurückdatiert wurde. Eine effektive Zinszahlung fand nie statt, zumal der Beschuldigte in Doppelvertretung Seite 28/98