2.4.1 Insgesamt ist erstellt, dass der Beschuldigte bei der Darlehensausrichtung vom 28. Oktober 2013 erneut im Rahmen einer Doppelvertretung sowohl die Darlehensnehmerin wie die Darlehensgeberin vertrat. Der Beschuldigte richtete dabei das Darlehen aus, obwohl er sowohl gegenüber der AC.________ Ltd. wie auch gegenüber der M.________ AG in der Pflicht stand, keine Darlehen auszurichten. Entgegen der Auffassung der Verteidigung bestand diese Pflicht auch nach dem 1. Juli 2012 weiter (vgl. E. II.B.2). Eine Gruppenbildung, finanzielle Kooperation oder sonstige ausdrückliche oder konkludente Zustimmung der Aktionäre der M.___