Aus diesem Umstand erhellt, dass der Beschuldigte für die H.________ AG auch ungesicherte Verkaufstransaktionen durchführte, d.h. er führte die Verkaufstransaktion durch und lieferte die Ware, ohne dass ein Akkreditiv (bzw. Letter of Credit) einer Bank oder eine sonstige Sicherheit zwecks Absicherung des Verkaufspreises vorlag (vgl. auch act. 21-1-10 Ziff. 48, wobei bei dieser Transaktion mit Phosphate Rock nach Darstellung des Beschuldigten die Ware nicht geliefert wurde). Aus diesem Umstand lässt sich schliessen, dass die Geschäftstätigkeit der H.________ AG trotz planbaren Margen von ca. 1.5 %-2.5 % des Handelsvolumens (act.