2.3.1 Die Geschäftsführereigenschaft des Beschuldigten wurde durch diesen weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht in Abrede gestellt (OG GD 2/1, S. 12, B.II. Ziff. 6.1). Auch der Geldfluss von der M.________ AG an die H.________ AG und die Qualifikation dieses Geldflusses als ungesichertes Darlehen wurde vom Beschuldigten anerkannt (OG GD 2/1, S. 8., B.II. Ziff. 3.1).