Der Schaden der M.________ AG werde ansonsten zahlenmässig nicht bestritten, hingegen liege eine eventual- oder direktvorsätzliche Schädigungsabsicht beim Beschuldigten nicht vor. Die Nicht-Rückzahlung des Darlehens sei nicht vorhersehbar gewesen und der Beschuldigte habe dies sicher auch nicht gewollt, zumal er selber eine Beteiligung an der H.________ AG besessen habe. Der Beschuldigte habe die H.________ AG nicht unrechtmässig bereichern wollen, zumal er keinerlei Vorteile aus der Transaktion gezogen habe (OG GD 2/1 S. 8 f.). 2.3 Feststellung des Sachverhalts: