Es treffe zu, dass das Darlehen nicht besichert gewesen wäre, dies sei aber bei verbundenen Gesellschaften unüblich. Bei der Darlehensgewährung am 27. Oktober 2013 sei ferner nicht voraussehbar gewesen, dass die H.________ AG letztlich am 18. Mai 2016 wegen Organisationsmangels aufgelöst werde. Ferner habe der Beschuldigte die Einwilligung von U.________ gehabt und es habe auch keine Pflicht bestanden, vor der Gewährung eines Darlehens die Zustimmung der Aktionäre einzuholen. Der Optionsvertrag sei am 27. Oktober 2013 bereits seit dem 1. Juli 2012 gegenstandslos gewesen. Der Schaden der M.______