Die Verteidigung wendete gegen den Schuldspruch in diesem Punkt ein, dass das Darlehen über USD 674'000.00 mit schriftlichem Darlehensvertrag und mit einem Zins vereinbart worden sei. Das Darlehen habe der H.________ AG zur Finanzierung des Rückkaufs eigener Aktien von der AI.________ SA gedient. Der Beschuldigte sei nie Aktionär dieser zurückgekauften Aktien geworden. Die Darlehensgewährung sei wegen des Zinssatzes von 3.25 % auch für die M.________ AG von Vorteil gewesen. Es treffe zu, dass das Darlehen nicht besichert gewesen wäre, dies sei aber bei verbundenen Gesellschaften unüblich.