wesen sei und abgesichert hätte werden müssen. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund der durch den Beschuldigten ausgeübten Doppelvertretung im Rahmen der Darlehensausrichtung. Die M.________ AG habe deswegen einen Vermögensschaden in der Höhe von USD 672'872.04 erlitten. Der Beschuldigte habe zumindest eventualvorsätzlich gehandelt, da sich ihm eine mögliche Schädigung der M.________ AG als so wahrscheinlich aufgedrängt habe, dass sein Handeln nicht anders denn als eine Inkaufnahme des Erfolgs interpretiert werden könne (SG GD 9/2 E. II.3. Ziff. 3.2.1 ff. und 3.3.1 ff.). 2.2 Standpunkte der Verteidigung: