Die Vorinstanz stellte fest, dass der Beschuldigte am 28. Oktober 2013 als Geschäftsführer und einziges Mitglied des Verwaltungsrats der M.________ AG CHF 600'000.00 (bzw. USD 672'872.04) von den Konten der M.________ AG an die H.________ AG überwies. Der Beschuldigte habe dies pflichtwidrig getan, denn der Optionsvertrag habe dem Beschuldigten verboten, Darlehen an Drittparteien auszurichten. Ferner sei die H.________ AG selber ungenügend finanziell ausgestattet und nicht in der Lage gewesen, die eingegangenen Handelstransaktionen selber zu finanzieren, weswegen die Darlehensvergabe risikobehaftet ge- Seite 25/98