__ AG in diesem Punkt hat der Beschuldigte gemäss den vorstehenden Erwägungen ohne weiteres zumindest billigend in Kauf genommen. Wie die Vorinstanz korrekt ausführte, entstand dadurch indessen kein gesonderter Schaden, so dass der Prozessgegenstand durch den Schuldspruch wegen qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung bereits erschöpfend erledigt wurde (BGE 142 IV 378 E. 1.3). 1.5 Der Beschuldigte ist der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB schuldig zu sprechen.