1.4.6 Auch betreffend die in tatsächlicher Hinsicht unbestrittene Nichtanmeldung der Forderung der M.________ AG im Konkurs der T.________ AG handelte der Beschuldigte pflichtwidrig und verletzte seine Vermögensverwaltungspflichten gegenüber der M.________ AG vorsätzlich. So musste einer Person, welche die Darlehensforderung mittels einer Doppelvertretung wenige Monate vor dem Konkurs begründete, die offene Darlehensforderung bekannt sein. Auch eine Schädigung der M.________ AG in diesem Punkt hat der Beschuldigte gemäss den vorstehenden Erwägungen ohne weiteres zumindest billigend in Kauf genommen.