__ AG deswegen nicht zu. Die Absicht des Beschuldigten, der sich wie erwähnt die Pflichtwidrigkeit seiner Handlungen bewusst war, richtete sich folglich darauf, der T.________ AG einen Vorteil zuzuschanzen, welcher dieser rechtlich nicht zustand. Er handelte mithin mit unrechtmässiger Bereicherungsabsicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_459/2007 vom 18. Januar 2008 E. 5.3.4).