1.4.5 Soweit die Verteidigung argumentiert, das Darlehen würde auf einem Vertrag beruhen und die Ausrichtung des Darlehens könne so gar keinen ungerechtfertigten Vorteil bewirken, so ist sie nicht zu hören. So hatte die T.________ AG keinen rechtlichen Anspruch auf das Darlehen, da der Beschuldigte als Verwaltungsrat der M.________ AG den Darlehensvertrag unter einer Pflichtverletzung einging. Der Darlehensvertrag war somit wie auch der entsprechende Darlehensfluss mit einem Rechtsmangel belastet und der wirtschaftliche Vorteil daraus stand der T.________ AG deswegen nicht zu.