bestandsverwirklichung und der Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung muss vorliegend in rechtlicher Hinsicht die Schlussfolgerung gezogen werden, dass der Beschuldigte innerlich den Vermögensschaden der M.________ AG zumindest billigend in Kauf nahm (vgl. BGE 130 IV 58 E. 8.4), da ihm die Überbrückung des Liquiditätsengpasses der T.________ AG zum damaligen Zeitpunkt als wichtiger erschien, als die Gesetzesnachachtung und die Wahrung der berechtigten Vermögensinteressen der M.________ AG (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_446/2010 vom 14. Oktober 2010 E. 8.5.1).