Insgesamt handelte der Beschuldigte hinsichtlich der Sorgfaltspflichtverletzung direktvorsätzlich; betreffend das Ausmass ist diese ferner als erheblich zu qualifizieren. Angesichts der dem Beschuldigten bekannten Gefährdung des Darlehens muss sich ihm bereits am 13. August 2010 in subjektiver Hinsicht die Möglichkeit eines Kreditausfalls prägnant aufgedrängt haben. Aufgrund der Wahrscheinlichkeit der Tat- Seite 24/98