Es handelte sich mithin bei der M.________ AG nicht um eine Einmann-Aktiengesellschaft, wo eigene Bezüge unter gewissen Umständen strafrechtlich irrelevant sind. Ferner wusste der Beschuldigte, dass er einerseits eine Doppelvertretung bei der Darlehenseingehung ausübte und anderseits dabei die T.________ AG wirtschaftlich bevorzugte, indem er unter Inkaufnahme eines erheblichen wirtschaftlichen Risikos für die M.________ AG den Liquiditätsengpass der maroden T.________ AG zu überbrücken versuchte. Insgesamt handelte der Beschuldigte hinsichtlich der Sorgfaltspflichtverletzung direktvorsätzlich;