22-1-4 Ziff. 13). Bei dieser Ausgangslage ist es für das Gericht ausreichend klar, dass der Beschuldigte ein überdurchschnittliches Verständnis für wirtschaftliche Fragen hat und insbesondere die Kreditrisiken und die Bedeutung der genügenden Absicherung von wirtschaftlichen Risiken im Zusammenhang mit Rechtsgeschäften bestens kennt. Sodann wusste der Beschuldigte, dass er die Geschäfte der M.________ AG nicht im eigenen Interesse führte, sondern treuhänderisch für eine Aktionärsgruppe. Es handelte sich mithin bei der M._____