1.4.4 In subjektiver Sicht sind die Handlungen des Beschuldigten hinsichtlich der Pflichtverletzung als direktvorsätzlich und hinsichtlich der kausalen Verursachung eines Vermögensschadens zumindest als eventualvorsätzlich zu qualifizieren. Der Beschuldigte ist gemäss eigenen Angaben seit Jahrzehnten im internationalen Rohstoffhandelsgeschäft tätig (act. 1-1-18) und kannte sich gemäss den glaubhaften Angaben der Auskunftsperson U.________ insbesondere in den Bereichen Logistik, Banken, Akkreditiven und im Tradingbusiness sehr gut aus (act. 22-1-4 Ziff.