958c Abs. 1 Ziff. 5 OR; Art. 960 Abs. 2 OR) nicht nur bei bestätigtem Kreditausfall vorzunehmen sind, sondern bereits schon, wenn eine erhebliche Gefahr des Kreditausfalls besteht (vgl. Treuhandkammer, Schweizer Handbuch der Wirtschaftsprüfung, Band "Buchführung und Rechnungslegung", Ausgabe 2014, S. 214, betr. Rückstellungen).