_ AG war vorliegend gemäss den Sachverhaltsfeststellungen derart gefährdet, dass zum Zeitpunkt der Darlehensausrichtung eine Wertberichtigung des Rückzahlungsanspruches in gleicher Höhe hätte vorgenommen werden müssen (Urteil des Bundesgerichts 6B_112/2018 vom 4. März 2019 E. 6.2.2). Dies auch unter der Prämisse, dass Wertberichtigungen oder Rückstellungen nach dem Grundsatz der Bilanzvorsicht (Art. 958c Abs. 1 Ziff.