Der Zeitpunkt des Schadenseintritts kann vorliegend unter dem Gesichtspunkt eines Gefährdungsschadens im Übrigen bereits zum Zeitpunkt der ungesicherten Darlehensgewährung an eine konkursreife Gesellschaft angesetzt werden, denn der Rückzahlungsanspruch gegen die marode T.________ AG war vorliegend gemäss den Sachverhaltsfeststellungen derart gefährdet, dass zum Zeitpunkt der Darlehensausrichtung eine Wertberichtigung des Rückzahlungsanspruches in gleicher Höhe hätte vorgenommen werden müssen (Urteil des Bundesgerichts 6B_112/2018 vom 4. März 2019 E. 6.2.2).