Der Vermögensschaden der M.________ AG lässt sich somit natürlich wie auch adäquat kausal auf die Pflichtverletzung des Beschuldigten zurückführen (vgl. zur Kausalität im Detail unten E. II.C.2. Ziffer 2.5.5-2.5.7). Der Zeitpunkt des Schadenseintritts kann vorliegend unter dem Gesichtspunkt eines Gefährdungsschadens im Übrigen bereits zum Zeitpunkt der ungesicherten Darlehensgewährung an eine konkursreife Gesellschaft angesetzt werden, denn der Rückzahlungsanspruch gegen die marode T._____