Böckli, Schweizer Aktienrecht, 4. A. 2009, § 13 N. 600). Zusammenfassend drohte in concreto nicht nur ein Interessenkonflikt, sondern der vom Beschuldigten verursachte Interessenkonflikt wurde bei der Darlehensausrichtung handfest und wirkte einseitig gegen die Interessen der M.________ AG. Ohne ausdrückliche Genehmigung durch die Generalversammlung der Seite 23/98 M.________ AG können die Handlungen des Beschuldigten unter den Gesichtspunkten der Treuepflicht eines Verwaltungsrats nicht gerechtfertigt werden (vgl. Böckli, Schweizer Aktienrecht, 4. A. 2009, § 13 N. 603).