Akzentuiert wird dieses Ergebnis betreffend die Pflichtwidrigkeit der Handlungen des Beschuldigten noch zusätzlich durch den offensichtlichen Interessenkonflikt, welchem der Beschuldigte bei der Darlehensausrichtung als gleichzeitiger Vertreter der Darlehensnehmerin und der Darlehensgeberin unterlag (Urteil des Bundesgerichts 6B_66/2008 vom 9. Mai 2008 E. 6.4.1). So konnte der Beschuldigte bei der Darlehensgeberin alleine entscheiden, dass das Darlehen ausgerichtet wird, während er gleichzeitig als Verwaltungsrat der Darlehensnehmerin amtete, welche sich in einem Liquiditätsengpass befand.