__ AG regelrecht aufdrängte, rechtlich verpflichtet gewesen, das Darlehen zumindest so abzusichern, dass kein Kreditausfall mehr drohte (Urteil des Bundesgerichts 6B_446/2010 vom 14. Oktober 2010 E. 6.4). Akzentuiert wird dieses Ergebnis betreffend die Pflichtwidrigkeit der Handlungen des Beschuldigten noch zusätzlich durch den offensichtlichen Interessenkonflikt, welchem der Beschuldigte bei der Darlehensausrichtung als gleichzeitiger Vertreter der Darlehensnehmerin und der Darlehensgeberin unterlag (Urteil des Bundesgerichts 6B_66/2008 vom 9. Mai 2008 E. 6.4.1).