1.4.2 Die festgestellten Handlungen des Beschuldigten sind sodann als pflichtwidrig im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 StGB zu qualifizieren. Der Beschuldigte gewährte ab dem Firmenvermögen der M.________ AG ein erhebliches, ungesichertes Darlehen an die T.________ AG als eine Drittperson, die illiquid war und welche bereits im März 2010 ihr Personal entlassen und ihre Versicherungsverträge künden musste. Die angeblich vereinbarten Zinsen ändern dabei nichts daran, dass das Transaktionsrisiko betreffend das Darlehen einseitig auf Seiten der M.________ AG lag.