1.4.1 Der Beschuldigte war, wie die Vorinstanz korrekt darlegt, als einziger Verwaltungsrat gemäss Art. 717 OR verpflichtet, die Interessen der M.________ AG in guten Treuen zu wahren (SG GD 9/2). Darunter gehört auch die Wahrung der finanziellen Interessen der M.________ AG als juristische Person und insbesondere die getreue Verwaltung ihres Vermögens. Der Beschuldigte war damit im Tatzeitraum Geschäftsführer der M.________ AG im Sinne des Treubruchtatbestands von Art. 158 Ziff. 1 StGB (BGE 142 IV 346 E. 3.2).