Hinsicht klar bewusst, dass er im Rahmen einer Doppelvertretung von Darlehensgeber und Darlehensnehmer ein ungesichertes Darlehen an die T.________ AG ausrichtete, obwohl ein erhebliches Kreditausfallrisiko bestand. Es kann dabei durchaus sein, dass der Beschuldigte den Konkurs der T.________ AG und den daraus folgenden Rückzahlungsausfall des Darlehens nicht wollte. Aufgrund der genannten wirtschaftlichen Lage der T.________ AG per 13. August 2010 muss er sich aber eines Kreditausfalls als prägnantes und wahrscheinliches Risiko bewusst gewesen sein. 1.4 Subsumption des Sachverhalts: